Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind in den Unterricht zu schicken. Wird ein Kind mit Absicht nicht zur Schule geschickt, können die Eltern gebüsst werden. Die Eltern melden der Lehrperson eine Absenz (z.B. Krankheit, Unfall) ihres Kindes und begründen diese. In besonderen Fällen kann die Klassenlehrperson ein ärztliches Zeugnis einfordern. Die Eltern sind berechtigt, ihr Kind nach vorgängiger schriftlicher oder mündlicher Benachrichtigung der Klassenlehrperson (in der Regel 1 Tag im Voraus), ohne Angaben von Gründen an bis zu fünf Halbtagen pro Schuljahr aus dem Unterricht zu nehmen. Für das Verfahren einer Dispensation reichen die Eltern spätestens 4 Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein Dispensationsgesuch ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren wird eine Frist von 2 Wochen gewährt. Im 7. und 8. Schuljahr können Schnupperlehren jedoch nur ausnahmsweise während der Unterrichtszeit absolviert werden.


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Diespensationsgesuch Schnupperlehren
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